Denkmalschutz
Allgemein
Ziel des Denkmalschutzes ist die möglichst weitgehende Erhaltung der originalen Bausubstanz und des historischen Erscheinungsbildes. Maßnahmen an einem Kulturdenkmal, die in die Substanz eingreifen oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen können, bedürfen daher der vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Denkmalschutzbehörden. Bei Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung gilt dies auch für bauliche Maßnahmen in der Umgebung eines Denkmals. Die Genehmigung ist bei der örtlich zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen. Ist für das Vorhaben eine Baugenehmigung erforderlich, muss die Denkmalschutzbehörde zustimmen.
Bauwerke sind Kulturdenkmale, wenn an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.
Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung genießen einen zusätzlichen Schutz durch Eintragung in das Denkmalbuch. Das gilt auch für Kulturdenkmale, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Denkmalschutzgesetzes in entsprechenden Verzeichnissen eingetragen waren.
Kulturdenkmale in RottweilIn der Stadt Rottweil (mit Stadtteilen) sind alle Kulturdenkmale in einer Denkmalliste erfasst.
Kulturdenkmale sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.
Auch die Archäologie spielt in Rottweil eine große Rolle. So gibt es Gebiete, wie z. B. die historische Innenstadt, in der mittelalterliche Funde gefunden worden sind. Des Weiteren gibt es ein großes Gebiet, das u. a. auch Teile von Rottweil-Altstadt umfasst, in dem sowohl mittelalterliche, als auch römische Funde gefunden worden sind. Aus diesem Grunde besteht auch hier eine Denkmaleigenschaft
Innerhalb des historischen Stadtkerns
Die gesamte Fläche des historischen Stadtkerns steht aufgrund der Ensembleschutzsatzung unter Denkmalschutz. Zu deren Erhaltung gibt es zudem Örtliche Bauvorschriften.
Die Gebäude innerhalb des historischen Stadtkerns bedürfen somit insbesondere bei nachstehenden Vorhaben der Kenntnisgabe und erfordern noch zusätzlich eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung:
Alle Veränderungen der äußeren Gestalt, die auf das Erscheinungsbild von Einfluss sind, und die Farbgebung baulicher Anlagen. Dies gilt auch für die Freilegung von Bauteilen (z.B. Fachwerk, Tür- Fensterrahmen u.a.),
Der Abbruch von sämtlichen baulichen Anlagen,
Werbeanlagen und Automaten,
Stützmauern, Einfassungsmauern und Einfriedungen,
Abgrabungen und Aufschüttungen von mehr als 50 cm.
Erhöhte steuerliche Absetzungsmöglichkeit
Für denkmalgeschützte Gebäude gibt es eine erhöhte steuerliche Absetzungsmöglichkeit.
Nach § 7i EStG können bei einem Gebäude, das nach Landesrecht ein Kulturdenkmal ist und der Einkunftserzielung dient, die Eigentümer für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden 4 Jahren jeweils bis zu 7 % der Herstellungskosten absetzen.
Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf Dauer gewährleistet ist.
Zur sinnvollen Nutzung erforderlich sind auch Aufwendungen, die dazu dienen, eine unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten vertretbare wirtschaftliche Nutzung des Baudenkmals zu ermöglichen, nicht jedoch Aufwendungen, die dazu dienen, die wirtschaftliche Nutzung des Baudenkmals zu optimieren.
Die erforderliche Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt wird in Baden-Württemberg von der Unteren Denkmalschutzbehörde, also der Abt. Bauordnung und Denkmalschutz ausgestellt, Diese Bescheinigung kann erst nach Abschluss der Maßnahmen - in den Fällen der §§ 10f Abs. 2, 11b EStG auch für einzelne abgeschlossene Jahresabschnitte - ausgestellt werden.
Dazu benötigen wir
den Antrag auf Ausstellung einer Steuerbescheinigung,
die bau- oder denkmalschutzrechtliche Genehmigung, aus der ersichtlich ist, dass die Maßnahmen, für die eine Steuerbescheinigung beantragt wird, mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt war,
sowie die vollständigen Originalrechnungsbelege zusammen mit einem Verzeichnis der einzelnen Rechnungen, geordnet nach Firmen und Gewerken. Die Belege werden mit der Bescheinigung zurück gegeben
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Kulturdenkmal (nicht eingetragen ins Denkmalbuch)
Es handelt sich um ein Gebäude, an dessen Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht und darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde- zerstört oder beseitigt werden,
- in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden oder
- aus seiner Umgebung entfernt werden, soweit diese Entfernung für den Denkmalwert von wesentlicher Bedeutung ist.
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Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung (eingetragen ins Denkmalbuch)
Es handelt sich um ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung und darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde insbesondere- wiederhergestellt oder instand gesetzt werden,
- in seinem Erscheinungsbild oder seiner Substanz verändert werden,
- mit An- oder Aufbauten, Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen werden.
Bauliche Anlagen in der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals dürfen, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung sind, nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden (z.B. Anbringung einer Solaranlage auf dem Dach des Nachbarhauses). Für andere Vorhaben ist eine Genehmigung erforderlich, wenn sich die bisherige Grundstücksnutzung ändern würde.
Die Genehmigung muss aber erteilt werden, wenn das Vorhaben das Erscheinungsbild des Denkmals nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen würde oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweichlich Berücksichtigung verlangen.
Nach Eingang des Antrags auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung erhalten Sie eine Eingangsbestätigung. Nachfolgend wird die Genehmigungsfähigkeit der Maßnahme geprüft. Soweit erforderlich wird die Maßnahme mit der oberen Denkmalschutzbehörde (Regierungspräsidium Freiburg) abgestimmt. Soweit das Vorhaben genehmigungsfähig ist wird anschließend die Genehmigung erteilt.
- Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung
- je nach Maßnahme Ansichten, Grundrisse, etc.
- Maßnahmenbeschreibung
Denkmalschutzrechtliche Genehmigungen sind gebührenfrei.
Für bestimmte Maßnahmen können städtische Zuschüsse beantragt werden, soweit es die Haushaltslage zulässt. Diese werden halbjährlich ausgeschüttet. Die Höhe ist abhängig vom Umfang der Maßnahme, der Anzahl der eingegangenen Anträge und der zur Verfügung stehenen Haushaltsmittel.
Für die Erteilung einer Bescheinigung sind nach der Verordnung des Wirtschaftsministeriums zur Änderung der Gebührenverordnung vom 12.12.1995 (GBl. S. 845 ff) Gebühren zu erheben; diese Gebühren betragen bei bescheinigten
Aufwendungen bis (in Euro) Gebühren (in Euro)
2.556,46 Euro 25,60 Euro
25.564,50 Euro 51,15 Euro
51.129,00 Euro 76,70 Euro
255.645,00 Euro 204,50 Euro
511.290,00 Euro 306,80 Euro
je weitere 511.290,00 Euro 255,65 Euro
Wir weisen insbesondere auf die Anzeigepflicht bei zufälligen Funden nach § 20 Denkmalschutzgesetz hin.
Ob sich Ihr Gebäude bzw. Grundstück auf einer Fläche befindet, auf der mit archäologischen Funden gerechnet werden kann, können Sie aus dem Archäologischen Stadtkataster entnehmen. Befindet sich Ihr Grundstück innerhalb der umrahmten Flächen ist eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung für jeden Bodenaushub erforderlich.