Anmeldung zur Notbetreuung an Schulen und Kindergärten (aktualisiert 21.4.)
Stadt setzt Vorgaben des Kultusministeriums zur Erweiterung um / Anträge ab sofort möglich
21.04.2020
„Die Erweiterung ermöglicht es den Kommunen, künftig mehr Eltern zu helfen, die durch die Schließung der Betreuungs- und Bildungseinrichtungen vor große Probleme gestellt werden“, so Bürgermeister Dr. Christian Ruf. „Es handelt sich aber weiter um eine Notbetreuung, wir können und wir dürfen das Angebot derzeit nicht auf alle Kinder ausdehnen.“
Die Notbetreuung seit März wurde zunächst eingerichtet für Kinder von Eltern, die beide in einem sogenannten systemrelevanten Beruf tätig sind oder an Kinder, deren alleinerziehendes Elternteil in einem solchen Beruf tätig ist. Dazu gehören beispielsweise Ärzte und Pflegekräfte, Mitarbeiter des Lebensmittelhandels oder der Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr und Rotem Kreuz. Die komplette Liste findet sich in der Corona-Verordnung des Landes (§ 1 Absatz 6).
Die erweiterte Notbetreuung, wie sie das Kultusministeriums am 20. April angekündigt hat, schließt nun aber grundsätzlicch auch Kinder mit ein, deren Erziehungsberechtigte beide außerhalb der Wohnung eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit wahrnehmen und einen Bescheid ihrer Arbeitgeber vorlegen, dass sie von ihrem Arbeitsplatz unabkömmlich gestellt sind und durch ihre Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind. Zudem wird das Alter auf die siebte Klassenstufe ausgeweitet. Die Regelung gilt auch für alleinerziehende Eltern, auf die die genannten Kriterien zutreffen. Bei selbständig oder freiberuflich Tätigen genügt eine Eigenbescheinigung. Weiterhin bedarf es der Erklärung beider Erziehungsberechtigten oder von der oder dem Alleinerziehenden, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist.
Das Kultusministerium hat angekündigt, die Corona-Verordnung des Landes entsprechend zu ändern. Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Gruppengröße beträgt demnach bei Kindertageseinrichtungen höchstens die Hälfte der in der Betriebserlaubnis genehmigten Gruppengröße, in Schulen höchstens die Hälfte des für die Regelklassen der jeweiligen Schulart maßgeblichen Klassenteilers. Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtungen nicht ausreichen, um für alle teilnahmeberechtigten Kinder die Teilnahme an der Notbetreuung zu ermöglichen, sind laut Kultusministerium vorrangig die Kinder aufzunehmen,
- bei denen einer der Erziehungsberechtigten oder die oder der Alleinerziehende in der systemrelevanten Infrastruktur tätig und unabkömmlich ist oder
- für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe feststellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist oder
- die im Haushalt einer beziehungsweise eines Alleinerziehenden leben.
Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um die nach diesen Kriterien teilnahmeberechtigten Kinder aufzunehmen, obliegt es laut Kultusministerium der Stadt Rottweil beziehungsweise den weiteren Träger der Schulen und Kindertageseinrichtungen nach pflichtgemäßem Ermessen, über die Aufnahme der Kinder zu entscheiden.
Die Stadt Rottweil weist ausdrücklich darauf hin, dass es im Laufe der Zeit durch weitere An- oder Abmeldungen zur Notfallbetreuung zu Änderungen innerhalb des Kreises der Berechtigten kommen kann.
Das Anmeldeformular bitte ausgefüllt zurückschicken an: Schulverwaltung der Stadt Rottweil, Altes Rathaus, Haupstraße 21 - 23 in 78628 Rottweil ODER am Alten Rathaus in den Außen-Briefkasten, adressiert an die Schulverwaltung einwerfen. Bitte Betreff: Notbetreuung angeben. Auch möglich: per E-Mail an madeleine.schmid@rottweil.de oder Fax: 0741/494-361.