1. Wer ist anspruchsberechtigt?
Einen Familienpass können auf Antrag erhalten:
1.1 | Familien, Lebensgemeinschaften und Alleinerziehende mit einem oder mehreren kindergeldberechtigten Kind(ern) sofern sie |
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1.2 | Familien oder Alleinerziehende, die mit mindestens einem schwerbehinderten (mind. 50% GdB) und kindergeldberechtigten Kind in dauernder häuslicher Gemeinschaft leben sofern das in den Richtlinien genannte Einkommen nicht überschritten wird. Bei einem schwerbehinderten Kind mit 100 % GdB wird der Familienpass unabhängig vom Einkommen ausgestellt. |
Einkommensgrenzen:
- erste erwachsene Person 17 600,-- €
- zweite erwachsene Person 9 600,-- €
- je kindergeldberechtigte Person (Kind) 5 800,-- €
Als Einkommen gelten alle positiven Einkünfte (brutto, ohne Kinder- und Pflegegeld nach sozialgesetzlichen Bestimmungen) der im Haushalt lebenden Ehegatten bzw. Lebensgefährten oder auch mitverdienenden Kindern.
2. Wo kann der Familienpass beantragt werden?
Das Bürgerbüro der Stadt Rottweil (Erdgeschoss im Alten Rathaus) und die Ortschaftsverwaltungen nehmen während der Öffnungszeiten die Anträge auf den Familienpass entgegen.
3. Welche Unterlagen sind zur Antragstellung für den Familienpass mitzubringen?
Der Familienpass wird nur auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise ausgestellt.
- in allen Fällen: Nachweis über den Bezug des Kindergeldes (z.B. Kontoauszug, Gehaltsabrechnung).
- Nachweis des Bruttoeinkommens- Steuerbescheid des vorvergangenen Jahres, (oder ggf. Bescheinigung des Steuerberaters)
- Sozialgeld- oder Arbeitslosengeldbescheid
- Schwerbehindertenausweis des betreffenden Kindes
- Ausbildungsvertrag mit Lohnbescheinigung/- abrechnung
- Rentenbescheide (z.B. Witwenrentenbescheid, Halbwaisenrentenbescheid)
Berechnungsgrundlage ist grundsätzlich das Einkommen des vorvergangenen Jahres. Ist das laufende Einkommen niedriger (z. B. durch Arbeitslosigkeit), kann dieses zu Grunde gelegt werden. Bei Kindern wird das aktuelle Einkommen zu Grunde gelegt (z. B. Ausbildungsvergütungen)
4. Ab wann und wie lange ist der Familienpass gültig?
- Der Familienpass gilt für das laufende Kalenderjahr.
- Er muss jährlich im laufenden Kalenderjahr neu beantragt werden.
- Für Berechtigte, die Sozialgeld beziehen, wird der Familiepass für die Dauer des Sozialgeldbezugs ausgestellt, längstens jedoch bis zum Jahresende.
- Der Familienpass ist unverzüglich zurück zu geben, wenn die Familie aus der Stadt Rottweil wegzieht oder die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.
- Familienpässe sind nicht übertragbar.
- Zur Prüfung des begünstigten Personenkreises kann von der Verwaltung, bzw. vom Personal der jeweiligen Einrichtung, die Vorlage eines Ausweises verlangt werden.
- Forderungen zur Auszahlung von Leistungen bezüglich des Familienpasses sind bis spätestens 31.03. des Folgejahres zustellen.
5. Welche Vergünstigungen werden gewährt?
5.1 | Besuch im Aquasol und Freibad, sowie Veranstaltungen des Ferienzauber-Tagesprogramm für Kinder und Teilnahme an der Kinderstadt „Flottweil“. Jedes kindergeldberechtigte Kind von 6-18 Jahren erhält Gutscheine im Gesamtwert von 15 Euro für die oben genannten Leistungen. |
5.2 | Die Förderung von folgenden Leistungen liegt bei Familien mit 1 und 2 Kindern
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bei 40% |
mit 3 und mehr Kindern | bei 60% | |
Alleinerziehende, Arbeitslose mit mind. 1 Kind | bei 40% | |
Familien oder Alleinerziehende mit schwerbehindertem Kind | bei 40% | |
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Die neuen Familienpassrichtlinien gelten ab dem 01. September 2012.