Städtischer Familienpass

Die Stadt Rottweil stellt für bestimmte Familien bzw. Personengruppen einen städt. Familienpass aus. Der Familienpass gilt für das laufende Jahr (von einigen Ausnahmen abgesehen) und ist außerdem einkommensabhängig.
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Verfahrensablauf

1. Wer ist anspruchsberechtigt?

Einen Familienpass können auf Antrag erhalten:

1.1 Familien, Lebensgemeinschaften und Alleinerziehende mit einem oder mehreren kindergeldberechtigten Kind(ern) sofern sie
  • in häuslicher Gemeinschaft leben und
  • ihren Hauptwohnsitz in Rottweil haben und
  • die Einkommensgrenzen nicht überschreiten
1.2 Familien oder Alleinerziehende, die mit mindestens einem schwerbehinderten (mind. 50% GdB) und kindergeldberechtigten Kind in dauernder häuslicher Gemeinschaft leben sofern das in den Richtlinien genannte Einkommen nicht überschritten wird. Bei einem schwerbehinderten Kind mit 100 % GdB wird der Familienpass unabhängig vom Einkommen ausgestellt.

Einkommensgrenzen:

  • erste erwachsene Person                               17 600,-- €
  • zweite erwachsene Person                               9 600,-- €
  • je kindergeldberechtigte Person (Kind)             5 800,-- €

Als Einkommen gelten alle positiven Einkünfte (brutto, ohne Kinder- und Pflegegeld nach sozialgesetzlichen Bestimmungen) der im Haushalt lebenden Ehegatten bzw. Lebensgefährten oder auch mitverdienenden Kindern. 

2. Wo kann der Familienpass beantragt werden?

Das Bürgerbüro der Stadt Rottweil (Erdgeschoss im Alten Rathaus) und die Ortschaftsverwaltungen nehmen während der Öffnungszeiten die Anträge auf den Familienpass entgegen.


3. Welche Unterlagen sind zur Antragstellung für den Familienpass mitzubringen?

Der Familienpass wird nur auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise ausgestellt.

  • in allen Fällen: Nachweis über den Bezug des Kindergeldes (z.B. Kontoauszug, Gehaltsabrechnung).
  • Nachweis des Bruttoeinkommens- Steuerbescheid des vorvergangenen Jahres, (oder ggf. Bescheinigung des Steuerberaters)
    - Sozialgeld- oder Arbeitslosengeldbescheid
    - Schwerbehindertenausweis des betreffenden Kindes
    - Ausbildungsvertrag mit Lohnbescheinigung/- abrechnung
    - Rentenbescheide (z.B. Witwenrentenbescheid, Halbwaisenrentenbescheid)

Berechnungsgrundlage ist grundsätzlich das Einkommen des vorvergangenen Jahres. Ist das laufende Einkommen niedriger (z. B. durch Arbeitslosigkeit), kann dieses zu Grunde gelegt werden. Bei Kindern wird das aktuelle Einkommen zu Grunde gelegt (z. B. Ausbildungsvergütungen)

4. Ab wann und wie lange ist der Familienpass gültig?

  • Der Familienpass gilt für das laufende Kalenderjahr.
  • Er muss jährlich im laufenden Kalenderjahr neu beantragt werden.
  • Für Berechtigte, die Sozialgeld beziehen, wird der Familiepass für die Dauer des Sozialgeldbezugs ausgestellt, längstens jedoch bis zum Jahresende.
  • Der Familienpass ist unverzüglich zurück zu geben, wenn die Familie aus der Stadt Rottweil wegzieht oder die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.
  • Familienpässe sind nicht übertragbar.
  • Zur Prüfung des begünstigten Personenkreises kann von der Verwaltung, bzw. vom Personal der jeweiligen Einrichtung, die Vorlage eines Ausweises verlangt werden.
  • Forderungen zur Auszahlung von Leistungen bezüglich des Familienpasses sind bis spätestens 31.03. des Folgejahres zustellen.

5. Welche Vergünstigungen werden gewährt?
 
5.1 Besuch im Aquasol und Freibad, sowie Veranstaltungen des Ferienzauber-Tagesprogramm für Kinder und Teilnahme an der Kinderstadt „Flottweil“. Jedes kindergeldberechtigte Kind von 6-18 Jahren erhält Gutscheine im Gesamtwert von 15 Euro für die oben genannten Leistungen.
5.2 Die Förderung von folgenden Leistungen liegt bei Familien

mit 1 und 2 Kindern
bei 40%
mit 3 und mehr Kindern bei 60%
Alleinerziehende, Arbeitslose mit mind. 1 Kind bei 40%
Familien oder Alleinerziehende mit schwerbehindertem Kind bei 40%


  • Teilnahme an Kursen der Volkshochschule nur für Kinder
  • Besuch der städtischen Musikschule, der Bläserschule und der Stadtkapelle
  • Städtische Museen und Dominikanermuseum
  • Besuch von Kindertageseirichtungen einschließlich Schülerhort und verlässliche Grundschule. Für die Kinder des Weilers Hochwald gelten die gleichen Regelungen auch beim Besuch eines Kindergartens und der Musikschule in der Gemeinde Dunningen. Für Kinder, die den Waldorf-Kindergarten in Rottweil-Göllsdorf besuchen, werden die gleichen Vergünstigungen wie beim Besuch eines städtischen bzw. kirchlichen Kindergartens gewährt. Solange von Sozialgeldbeziehern/-innen oder von Beziehern/-innen von vergleichbaren Leistungen die Kindergartengebühren von Sozialgeldträgern einforderbar sind, werden hierfür keine Leistungen aus dem Familienpass gewährt.
  • Stadtranderholung

Die neuen Familienpassrichtlinien gelten ab dem 01. September 2012.

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