Denkmalschutz - Denkmalrechtliche Genehmigung beantragen
Der Denkmalschutz soll die originale Bausubstanz und das historische Erscheinungsbild von Kulturdenkmalen bewahren. Bauwerke sind Kulturdenkmale, wenn an deren Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht aus
- wissenschaftlichen,
- künstlerischen oder
- heimatgeschichtlichen Gründen.
Hinweis: Kulturdenkmale sind in der Denkmalliste eingetragen. Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung genießen einen zusätzlichen Schutz durch Eintragung in das Denkmalbuch. Das gilt auch für Kulturdenkmale, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Denkmalschutzgesetzes in entsprechenden Verzeichnissen eingetragen waren.
Sie wollen Maßnahmen an einem Kulturdenkmal vornehmen, die in die Substanz eingreifen oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen können? Das muss die zuständige Denkmalschutzbehörde genehmigen. Das gilt grundsätzlich und unabhängig davon, ob Sie für Ihr Vorhaben eine Baugenehmigung benötigten oder nicht. Bei Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung gilt dies auch für bauliche Maßnahmen in deren Umgebung.
Sie dürfen erst mit der Baumaßnahme beginnen, wenn die Genehmigung vorliegt.
Tipp: Sie sind nicht sicher, ob es sich bei Ihrem Gebäude um ein Kulturdenkmal handelt? Nehmen Sie Einsicht in das Denkmalbuch und in die Denkmalliste oder fragen Sie bei der zuständigen Stelle nach.
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Sachbearbeiterin Denkmalschutz
Sie benötigen eine denkmalrechtliche Genehmigung für eine Baumaßnahme an einem
- Kulturdenkmal, wenn Sie
- das Kulturdenkmal zerstören oder beseitigen wollen,
- Ihre Baumaßnahmen das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals beeinträchtigt oder
- ein Kulturdenkmal aus seiner Umgebung entfernen, soweit diese Entfernung für den Denkmalwert von wesentlicher Bedeutung ist.
- Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung, wenn Sie es
- wiederherstellen oder instand setzen,
- in seinem Erscheinungsbild oder seiner Substanz verändern oder
- mit An- oder Aufbauten oder Werbeeinrichtungen versehen wollen.
Für Bauten in der Umgebung eines Kulturdenkmals von besonderer Bedeutung, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung sind, gilt:
- Sie benötigen eine Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wenn Sie Anlagen errichten, verändern oder beseitigen wollen.
Beispiel: Sie möchten auf dem Nachbarhaus eines Kulturdenkmals eine Solaranlage anbringen. - Für andere Vorhaben benötigen Sie eine Genehmigung, wenn diese die bisherige Grundstücksnutzung verändern.
Beispiel: Sie möchten eine Parkanlage in Ackerland umwandeln.
Nach Eingang des Antrags auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung erhalten Sie eine Eingangsbestätigung. Nachfolgend wird die Genehmigungsfähigkeit der Maßnahme geprüft. Soweit erforderlich wird die Maßnahme mit der oberen Denkmalschutzbehörde (Landesamt für Denkmalpflege) abgestimmt. Soweit das Vorhaben genehmigungsfähig ist wird anschließend die Genehmigung erteilt. Soweit erforderlich wird die Genehmigung mit zu beachtenden Nebenbestimmungen, Auflagen und Hinweisen versehen.
Sollte das Vorhaben zugleich auch baurechtlich genehmigungspflichtig sein, bedarf es keiner gesonderten Beantragung. Die denkmalschutzrechtlichtlichen Belange werden innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens mit abgewickelt. Die notwendigen Unterlagen zur denkmalschutzrechtlichen Beurteilung sind dem Bauantrag beizufügen.
Je nach Einzelfall müssen Sie unterschiedliche Unterlagen vorlegen, beispielsweise:
- Lageplan des Objekts
- Planunterlagen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) des Objekts
- detaillierte Maßnahmenbeschreibung mit Materialangaben und bautechnischen Details oder
- Voruntersuchungen und Gutachten von Sonderfachleuten (z.B. aus den Bereichen Restauration, Zimmermannrestauration, Statik, Geologie)
Tipp: Wenden Sie sich frühzeitig an die zuständige Stelle. Diese teilt Ihnen mit, welche Unterlagen Sie für Ihr Genehmigungsverfahren benötigen.
Für die Erteilung von denkmalschutzrechtlichen Genehmigungen wird eine zeitaufwandsbezogene Gebühr erhoben.
Es wird somit empfohlen, bereits bei der Beantragung darauf zu achten, dass alle relevanten und erforderlichen Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen. Unvollständige und nicht aussagekräftige Unterlagen führen regelmäßig zu erhöhten Aufwendungen.
Für bestimmte Maßnahmen können städtische Zuschüsse auf Grundlage der städtischen Richtlinien beantragt werden, soweit es die Haushaltslage zulässt. Diese werden halbjährlich ausgezahlt. Die Höhe ist abhängig vom Umfang der Maßnahme, der Anzahl der eingegangenen Anträge und der zur Verfügung stehenen Haushaltsmittel.
- § 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Gegenstand des Denkmalschutzes)
- § 6 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Erhaltungspflicht)
- § 7 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Maßnahmen der Denkmalschutzbehörde)
- § 8 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Schutz von Kulturdenkmalen)
- § 12 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung)
- § 15 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Wirkung der Eintragung)
- Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft für das Verfahren zum Vollzug des Denkmalschutzgesetzes für Baden-Württemberg (VwV Vollzug DSchG)
Ob sich Ihr Gebäude bzw. Grundstück auf einer Fläche befindet, auf der mit archäologischen Funden gerechnet werden muss, können Sie aus dem Übersichtsplan des Archäologischen Stadtkatasters entnehmen. Befindet sich Ihr Grundstück innerhalb der umrahmten Flächen ist eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung für jeden Bodeneingriff erforderlich.