Landschaftsplanung
Nach Bundesnaturschutzgesetz hat die Landschaftsplanung die Aufgaben, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge für den jeweiligen Planungsraum darzustellen und zu begründen.
Die Darstellung und Begründung erfolgen nach Maßgabe des BNatSchG in Landschaftsprogrammen, Landschaftsrahmenplänen, Landschaftsplänen sowie Grünordnungsplänen.
Weitere Gesetze (z.B. das Naturschutzgesetz sowie das Baugesetzbuch) regeln ebenfalls bestimmte Aspekte der Landschaftsplanung.
Die Darstellung und Begründung erfolgen nach Maßgabe des BNatSchG in Landschaftsprogrammen, Landschaftsrahmenplänen, Landschaftsplänen sowie Grünordnungsplänen.
Weitere Gesetze (z.B. das Naturschutzgesetz sowie das Baugesetzbuch) regeln ebenfalls bestimmte Aspekte der Landschaftsplanung.
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Landschaftsarchitektin- und planerin
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Sachbearbeiterin Stadtplanung
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Abteilungsleiter Stadtgrün und Gewässer / Projektleiter LGS RW2028