Dienstleistung

Landesinformationsfreiheitsgesetz

Im Dezember 2015 ist das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) in Kraft getreten.

Zwecke dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern.

Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Anspruchsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts (unabhängig von Nationalität und (Wohn-)Sitz) sowie auch Initiativen von Bürgerinnen und Bürgern. (§ 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Nr. 1 LIFG).

Ein Antrag auf Informationszugang kann formlos und schriftlich (postalisch oder per Email) gestellt werden. Der Antrag muss so hinreichend bestimmt sein, dass eindeutig festgestellt werden kann, um welche Angelegenheit es sich handelt.

Bitte reichen Sie Ihren Antrag nach dem LIFG an folgende E-Mail-Adresse:

lifg@rottweil.de

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Weitere Hinweise
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