Dienstleistung

Grundbucheinsichtsstelle

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Team
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Weitere Hinweise

Einsicht ins Grundbuch, einfache oder amtliche Grundbuchauszüge

Das Grundbuch informiert über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks, beispielsweise

wer Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks ist,

ob und welche Rechte andere Personen an einem Grundstück haben (z.B. Grundrechte oder Dienstbarkeiten) oder

ob es Vormerkungen und bestimmte Verfügungsbeschränkungen gibt. Eine Vormerkung sichert einen Anspruch auf Eigentumsübertragung aus einem Kaufvertrag.

Voraussetzungen

Sie müssen Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstückes oder Gebäudes sein, oder ein berechtigtes Interesse haben.

Verfahrensablauf

Sie möchten einen Grundbuchauszug beantragen? Dies ist persönlich unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes möglich.

Sofern es Ihnen nicht möglich ist bei uns vorbei zu kommen, können Sie den Antrag auf Erteilung eines Grundbuchauszugs mit einer Ausweiskopie an uns übersenden. Dieser kann per Post an die Stadt Rottweil, Hautstraße 23, 78628 Rottweil oder per E-Mail an buergerbuero@rottweil.de gesandt werden.

Antrag auf Erteilung eines Grundbuchauszugs

Bitte beachten Sie, dass die Ausdrucke nur für den Bezirk der Gemarkung Rottweil erstellt werden können.

Erforderliche Unterlagen

·         Reisepass oder Personalausweis

·         wenn das Grundstück nicht Ihr Eigentum ist: Unterlagen, aus denen sich Ihr berechtigtes Interesse ergibt (beispielsweise Einverständniserklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin)

·         wenn Sie sich vertreten lassen: schriftliche Vollmacht der Eigentümerin bzw. des Eigentümers

Kosten

·         einfacher unbeglaubigter Ausdruck aus dem Grundbuch: 10,00 EUR

·         beglaubigter oder amtlicher Ausdruck aus dem Grundbuch: 20,00 EUR

·         Einsicht in das Grundbuch: gebührenfrei

Die einzelnen Kostenarten können sie im Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) unter den jeweiligen Nummern nachlesen.

Rechtsgrundlagen

§ 12 bis § 12c Grundbuchordnung (GBO) (Grundbucheinsicht und Abschriften)

§ 132 Grundbuchordnung (GBO) (Einsichtnahme)

§ 79 Grundbuchverfügung (GBV) (Einsicht)

§ 35a Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) (Grundbucheinsichtsstelle)

§ 133a Grundbuchordnung (GBO) (Mitteilung des Grundbuchinhalts durch Notar)

Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GNotKG) Nummer 25209

Weitere Informationen erhalten Sie beim zuständigen Grundbuchamt:

Amtsgericht Sigmaringen
Fidelis-Graf-Straße 2
72488 Sigmaringen

Tel.: 07571 / 1821 - 250
Fax: 07571 / 1821 - 299
email: poststelle@gbasigmaringen.justiz.bwl.de

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