Dienstleistung

Naturschutz

Allgemeine Informationen:
Durch Naturschutz und Landschaftspflege sind die freie und die besiedelte Landschaft als Lebensgrundlage und Erholungsraum des Menschen so zu schützen, zu pflegen, zu gestalten und zu entwickeln, dass

1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,

2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter (Boden, Wasser, Luft, Klima, Tier- und Pflanzenwelt) sowie

3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft

nachhaltig gesichert werden kann. (§ 1 Abs. 1 Naturschutzgesetz (NatSchG)

Seit dem 01.01.2005 ist die Baurechtsbehörde als untere Naturschutzbehörde für verschiedene naturschutzrechtliche Belange zuständig:

Werbeanlagen
außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind in der Regel unzulässig. Widerrufliche Genehmigungen sind für folgende Anlagen möglich, wenn sie das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen (§ 25 NatSchG):

1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung;
2. Wegweiser, die auf Gaststätten oder Ausflugsziele hinweisen, die sich in der freien Landschaft befinden;
3. Sammelschilder an öffentlichen Straßen vor Ortseingängen als Hinweis auf ortsansässige Unternehmungen und Einrichtungen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer dienen (z. B. Tankstellen, Parkplätze, Werkstätten);
4. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen, Sportanlagen und auf abgegrenzten Versammlungsstätten;
5. Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegeländen;
6. Hinweisschilder auf Selbstvermarktungseinrichtungen land-, forst- und fischereiwirtschaftlicher Betriebe.

Beeinträchtigung geschützter Flächen
Wird ein Eingriff in ein Naturschutz-, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark, Naturdenkmale, besonders geschützte Biotope oder geschützte Grünbestände ohne die erforderliche Gestattung vorgenommen, so kann die Fortsetzung des Eingriffs untersagen, die Wiederherstellung des früheren zustands anordnen oder andere Ausgleichsanordnungen treffen, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann (§ 34 und 23 Abs. 4 NatSchG).

Beschränkungen des Betretens
Es kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung das Betreten von Teilen der freien Landschaft aus Gründen des Naturschutzes, zur Durchführung von landschaftspflegerischen Vorhaben, zur Regelung des Erholungsverkehrs oder aus anderen zwingenden Gründen untersagt oder beschränkt werden (§ 53 Abs. 4 NatSchG).

Genehmigung und Beseitigung von Sperren
Eine Sperre in der freien Landschaft darf nur errichtet werden, wenn sie genehmigt ist. Sperren von intensiv genutzten Flächen landwirtschaftlicher Betriebe bedürfen keiner Genehmigung.
Es kann die Beseitigung einer bestehenden Sperre angeordnet werden, wenn die Sperre dem Naturschutz und der Landschaftspflege , dem Schutz von Kulturen, der Sicherung von Ernährung und Rohstoffen, dem Gewässerschutz und der Sicherung der öffentlichen Versorgung, dem Schutz der Gesundheit und dem gegenwärtigen Erholungsinteresse der Bevölkerung widerspricht (§ 54 NatSchG).

Erholungsschutzstreifen an Gewässern
Im Außenbereich dürfen bauliche Anlagen innerhalb von 50 m von der Uferlinie der Bundeswasserstraßen und der Gewässer erster Ordnung (z. B. Neckar) - Erholungsschutzstreifen - nicht errichtet oder wesentlich erweitert werden. Im Erholungsschutzsteifen ist auch das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen nicht zulässig (§ 55 NatSchG).

Durchgänge
Es kann auf einem Grundstück, das nicht frei betreten werden darf, für die Allgemeinheit einen Durchgang angeordnet werden, wenn andere Teile der freien Landschaft, insbesondere Erholungsflächen, Naturschönheiten, Wald oder Gewässer, in anderer zumutbarer Weise nicht zu erreichen sind und wenn die Eigentümer dadurch in seinen Rechten nicht wesentlich beeinträchtigt wird (§ 54 Abs. 3 NatSchG).

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Mitarbeiter
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Kosten/Leistung

Bei naturschutzrechtlichen Verfahren und für naturschutzrechtliche Anordnungen werden aufwandsbezogene Gebühren in Höhe von 36,75 Euro je angefangene Bearbeitungsstunde erhoben.

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Zugehörigkeit zu
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