Dienstleistung

Unabkömmlichstellung

Ist ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder Zivildienst einberufen worden, aber für den Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen zu der Zeit nicht abkömmlich, kann der Arbeitnehmer für begrenzte Zeit unabkömmlich gestellt werden, wenn die Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes für die Firma eine besondere Härte wäre.

Ob ein Mitarbeiter unabkömmlich gestellt wird, entscheidet das Kreiswehrersatzamt oder das Bundesamt für den Zivildienst auf Vorschlag der berechtigten Behörden.

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Verfahrensablauf

Der Arbeitgeber kann ein "Gesuch auf Unabkömmlichstellung des Arbeitnehmers" bei den folgenden Behörden einreichen.

1. für Betriebe der produzierenden Ernährungswirtschaft und Gastronomie

das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur, Johanniterstr. 23, 78628 Rottweil, 07 41/ 27 01-0

2. für Industrie, Handel und Handwerk

Die Stadt Rottweil - Ordnungsverwaltung

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Frist/Dauer
Das Gesuch auf Unabkömmlichstellung sollte eingereicht werden, sobald die Einberufung des Mitarbeiters bekannt wird, um rechtzeitig vor dem Einberufungstermin eine Entscheidung herbeiführen zu können.
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Zugehörigkeit zu