Unabkömmlichstellung
Ist ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder Zivildienst einberufen worden, aber für den Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen zu der Zeit nicht abkömmlich, kann der Arbeitnehmer für begrenzte Zeit unabkömmlich gestellt werden, wenn die Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes für die Firma eine besondere Härte wäre.
Ob ein Mitarbeiter unabkömmlich gestellt wird, entscheidet das Kreiswehrersatzamt oder das Bundesamt für den Zivildienst auf Vorschlag der berechtigten Behörden.
Der Arbeitgeber kann ein "Gesuch auf Unabkömmlichstellung des Arbeitnehmers" bei den folgenden Behörden einreichen.
1. für Betriebe der produzierenden Ernährungswirtschaft und Gastronomie
das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur, Johanniterstr. 23, 78628 Rottweil, 07 41/ 27 01-0
2. für Industrie, Handel und Handwerk
Die Stadt Rottweil - Ordnungsverwaltung