Visa-Angelegenheiten
Visumpflichtige ausländische Staatsangehörige müssen grundsätzlich vor der Einreise bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung in ihrem Heimatland ein Visum für die Einreise beantragen.
Über die Erteilung von Visa zum Besuch von Verwandten oder Bekannten entscheidet die Auslandsvertretung in eigener Zuständigkeit in der Regel ohne Beteiligung der inländischen Ausländerbehörde. Die Auslandsvertretung verlangt grundsätzlich die Vorlage einer Verpflichtungserklärung nach den §§ 66 bis 68 Aufenthaltsgesetz. Diese wird von der Ausländerbehörde ausgefüllt und beglaubigt. Der Gastgeber muss hierzu persönlich vorsprechen und seine Unterschrift leisten.
Der Gastgeber verpflichtet sich, für sämtliche Kosten des Besuchsaufenthalts, einschließlich der Kosten im Krankheitsfall, sowie für eventuell anfallende Ausreisekosten aufzukommen. Die Verpflichtungserklärung wird vom Gastgeber an den Besucher geschickt, dieser legt die Bescheinigung bei der Antragstellung für das Visum vor.
Visa für einen Aufenthalt von länger als 3 Monaten (z. Bsp. zwecks Familienzusammenführung, Studium, Au-Pair, Sprachkurs) werden nur mit Zustimmung der inländischen Ausländerbehörde erteilt. Der Antrag wird ebenfalls bei der zuständigen Auslandsvertretung gestellt, die sich dann mit der inländischen Ausländerbehörde in Verbindung setzt.
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Sachbearbeiter Ausländerbehörde
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Sachbearbeiterin Ausländerbehörde
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Sachbearbeiterin Ausländerbehörde
Regelmäßig benötigte Unterlagen:
- Personalausweis/Pass
- Nachweis über Lebensunterhalt der letzten 3 Monate (Lohnabrechungen)
- vollständige Personalien und Adresse des Besuchers
- Nummer des Passes, mit dem der Besucher einreisen will
für die Anerkennung der Verpflichtungserklärung: 29.-- €