Vergnügungssteuer
Die Stadt Rottweil erhebt eine Vergnügungssteuer nach der am 13.17.2016 vom Stadtrat beschlossenen Vergnügungssteuersatzung.
Der Steuerpflicht unterliegen:
- das Bereitstellen von Gewinnspiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- und ähnlichen Geräten,
- das Ausspielen von Geld oder Gegenständen sowie
- die Darbietungen üblicher Art in Nachtlokalen, Bars und anderen Unternehmen (z.B. Striptease, Filme, Video-Aufzeichnungen usw.).
Von der Steuer befreit sind Spielgeräte
- ohne Gewinnmöglichkeit, die auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen nur vorübergehend bereitgestellt werden,
- die nach ihrer Bauart nur für Kleinkinder bestimmt sind,
- Musikautomaten, Billard-, Dart- und Tischfußballspiele, Indoorgolf sowie
- Computer, die Zugang zum Internet verschaffen.
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Sachbearbeiterin Steuern
Für die Geräte mit Gewinnmöglichkeit muss bis zum 15. Tag des jeweiligen Folgemonats eine Steuererklärung abgegeben werden. Dazu ist der Vordruck Vergnügungssteuer – Steuererklärung auszufüllen und bei der Stadt Rottweil einzureichen.
Weitere Hinweise und Informationen finden Sie in der Satzung und im Vergnügungssteuer- Hinweisblatt.
- Die An- und Abmeldung eines Gerätes ist innerhalb einer Woche bei der Stadt Rottweil anzuzeigen.
- Jeweils bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats ist die Vergnügungssteuer anzumelden.
- Bemessungsgrundlage für die Steuer bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist das Einspielergebnis.
- Als Einspielergebnis gilt die elektronisch gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld).
- Bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit wird die Zahl der Spielgeräte zugrunde gelegt.
- Für das Bereitstellen von Spielgeräten außerhalb von Spielhallen je Spielgerät
- mit Gewinnmöglichkeit 25 v. H. des Einspielergebnisses
- mindestens 40,00 Euro
ohne Gewinnmöglichkeit 40,00 Euro
- Für das Bereitstellen von Spielgeräten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen je Spielgerät
- mit Gewinnmöglichkeit 25 v. H. des Einspielergebnisses
mindestens 110,00 Euro
ohne Gewinnmöglichkeit 110,00 Euro - Für das Bereitstellen von Spielgeräten, die eine Gewalttätigkeit darstellen oder die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 500,00 Euro
- Der Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Bereithalten einer Spieleinrichtung nach § 2 Abs. 2 je zugelassenem Spielerplatz 150,00 Euro
- Bei der Besteuerung der Veranstaltungsfläche nach § 2 Abs. 3 beträgt der Steuersatz für jeden angefangenen Monat bis 100 m² Fläche 100,00 Euro
- für jede weitere angefangene 100 m² 60,00 Euro