Dienstleistung

Vergnügungssteuer

Die Stadt Rottweil erhebt eine Vergnügungssteuer nach der am 13.17.2016 vom Stadtrat beschlossenen Vergnügungssteuersatzung.

Der Steuerpflicht unterliegen:

  • das Bereitstellen von Gewinnspiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- und ähnlichen Geräten,
  • das Ausspielen von Geld oder Gegenständen sowie
  • die Darbietungen üblicher Art in Nachtlokalen, Bars und anderen Unternehmen (z.B. Striptease, Filme, Video-Aufzeichnungen usw.).

Von der Steuer befreit sind Spielgeräte

  • ohne Gewinnmöglichkeit, die auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen nur vorübergehend bereitgestellt werden,
  • die nach ihrer Bauart nur für Kleinkinder bestimmt sind,
  • Musikautomaten, Billard-, Dart- und Tischfußballspiele, Indoorgolf sowie
  • Computer, die Zugang zum Internet verschaffen.
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Mitarbeiter
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Formulare & Online-Prozesse
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Verfahrensablauf

Für die Geräte mit Gewinnmöglichkeit muss bis zum 15. Tag des jeweiligen Folgemonats eine Steuererklärung abgegeben werden. Dazu ist der Vordruck Vergnügungssteuer – Steuererklärung auszufüllen und bei der Stadt Rottweil einzureichen.
Weitere Hinweise und Informationen finden Sie in der Satzung und im Vergnügungssteuer- Hinweisblatt.

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Frist/Dauer
  • Die An- und Abmeldung eines Gerätes ist innerhalb einer Woche bei der Stadt Rottweil anzuzeigen.
  • Jeweils bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats ist die Vergnügungssteuer anzumelden.
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Kosten/Leistung
  • Bemessungsgrundlage für die Steuer bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist das Einspielergebnis.
  • Als Einspielergebnis gilt die elektronisch gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld).
  • Bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit wird die Zahl der Spielgeräte zugrunde gelegt.

  • Für das Bereitstellen von Spielgeräten außerhalb von Spielhallen je Spielgerät
  • mit Gewinnmöglichkeit                               25 v. H. des Einspielergebnisses
  •                                                                              mindestens 40,00 Euro
    ohne Gewinnmöglichkeit                                                           40,00 Euro

  • Für das Bereitstellen von Spielgeräten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen je Spielgerät
  • mit Gewinnmöglichkeit                               25 v. H. des Einspielergebnisses
                                                                               mindestens 110,00 Euro
    ohne Gewinnmöglichkeit                                                         110,00 Euro
  • Für das Bereitstellen von Spielgeräten, die eine Gewalttätigkeit darstellen oder die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 500,00 Euro
  • Der Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Bereithalten einer Spieleinrichtung nach § 2 Abs. 2 je zugelassenem Spielerplatz 150,00 Euro
  • Bei der Besteuerung der Veranstaltungsfläche nach § 2 Abs. 3 beträgt der Steuersatz für jeden angefangenen Monat bis 100 m² Fläche 100,00 Euro
  • für jede weitere angefangene 100 m² 60,00 Euro
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Weitere Hinweise
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Satzung
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Zugehörigkeit zu
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