Dienstleistung

Wehrerfassung

Datenübermittlung der Meldebehörde an das Bundesamt für Wehrverwaltung

Durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 wurde die allgemeine Wehrpflicht zum 01. Juli 2011 ausgesetzt und stattdessen der freiwillige Wehrdienst für Männer und Frauen fortentwickelt.

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Team
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Verfahrensablauf
Nach § 54 Wehrpflichtgesetz können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind.

Zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden auf Grundlage des § 58 Wehrpflichtgesetz dem Bundesamt für Wehrverwaltung jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

1. Familienname
2. Vorname
3. gegenwärtige Anschrift

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben.

Der Widerspruch kann beim Bürgerbüro schriftlich oder persönlich (nicht telefonisch) eingelegt werden.
Bitte bringen Sie bei einer persönlichen Vorsprache Ihren Personalausweis mit.
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Rechtsgrundlage
§ 58 Wehrpflichtgesetz (WPflG)
§ 18 Abs. 7 Melderechtsrahmengesetz (MRRG)
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Zugehörigkeit zu