Dienstleistung

Verfahrensfreie Bauvorhaben

Für eine Reihe von untergeordneten Baumaßnahmen benötigen Sie weder ein Baugenehmigungs- noch ein Kenntnisgabeverfahren (verfahrensfreie Vorhaben).

Verfahrensfrei heißt dabei lediglich, dass ein behördliches Prüfverfahren nicht beantragt werden muss. Die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind aber auch bei verfahrensfreien Maßnahmen zu beachten.

Hierbei sind Sie selbt für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. Dies gilt z. B. für die Festsetzungen des Bebauungsplanes, die Einhaltung der Abstandsflächen nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO), die Maßnahmen der Standsicherheit sowie die Einhaltung Örtlicher Bauvorschriften.

Sollten Sie von baurechtlichen Bestimmungen abweichen wollen, müssen Sie hierfür vor Errichtung einen Antrag auf Ausnahme/Abweichung/Befreiung stellen.

Die verfahrensfreien Vorhaben ergeben sich aus § 50 LBO (siehe unten unter "Rechtsgrundlagen").


Sollten Sie sich unsicher sein, ob Ihr Vorhaben in der geplanten Art und Weise zulässig ist, können Sie von der Möglichkeit des Bauvoranfrageverfahrens gebrauch machen.
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Formulare & Online-Prozesse
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Verfahrensablauf

Sie benötigen den Vordruck "Antrag auf Bauvorbescheid" und die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen sonstigen Bauvorlagen.

Nach Eingang der Unterlagen werden diese auf ihre Vollständigkeit geprüft. Innerhalb von 10 Arbeitstagen erhalten Sie eine Mitteilung. Nach erfolgter Prüfung wird Ihnen die Zulässigkeit bescheinigt oder mitgeteilt aus welchen Gründen das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht.

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Erforderliche Unterlagen

alle Bauvorlagen, die erforderlich sind, um die durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen zu beurteilen. Beispiele sind:

  • ausgefülltes Antragsformular
  • weitere Bauvorlagen:
    • Lageplan
    • Baubeschreibung
    • Bauentwurfsskizze(n)

Hinweis: Die zuständige Stelle kann weitere Bauvorlagen verlangen.

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Kosten/Leistung
Bauvorbescheid: aufwandsbezogene Rahmengebühr zwischen 100 und 1.000 Euro.
Ausnahmen/Abweichungen/Befreiungen: Rahmengebühr zwischen 50 und 5.000 Euro je Sachverhalt.
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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu
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