Grundbuch - Aufteilung in Wohnungseigentum beantragen
Wenn Sie Wohnungseigentum oder Teileigentum begründen wollen, müssen Sie dies in das Grundbuch eintragen lassen.
Dafür müssen Sie als Eigentümerin oder Eigentümer
- eine Teilungserklärung beim Grundbuchamt abgeben oder
- einen Teilungsvertrag abschließen.
Die Teilungserklärung muss notariell beglaubigt, der Teilungsvertrag muss notariell beurkundet werden.
Hinweis: Die Bestimmungen für Grundbucheintragungen und die damit verbundenen Formalitäten sind vielschichtig. Sie sollten sich von einer Notarin oder einem Notar beraten lassen.
Die Eintragung in das Grundbuch erfolgt durch das Anlegen der Wohnungsgrundbücher.
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Bauverständiger
Sie müssen die Eintragung beim Grundbuchamt beantragen. In der Regel wird die Eintragung aber von der Notarin oder dem Notar veranlasst, die oder der die Teilungserklärung beglaubigt beziehungsweise den Teilungsvertrag beurkundet hat.
Das Grundbuchamt legt dann Wohnungs- beziehungsweise Teileigentumsgrundbücher an. Dadurch wird die Teilung wirksam. Bei den Wohnungsgrundbüchern handelt es sich um besondere Grundbuchblätter, die das Grundbuchamt für jeden Miteigentumsanteil (das heißt: für jede Wohnung) anlegt. Hier trägt es ein:
- den Bruchteil des Miteigentums am Grundstück
- das zum Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum
Hinweis: Lassen Sie sich am besten wegen der Formvorschriften notariell oder anwaltlich beraten.
- Teilungserklärung oder Teilungsvertrag
- Aufteilungsplan mit Abgeschlossenheitsbescheinigung
- gegebenenfalls Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
Bei 2 Sonder- bzw. Teileigentumseinheiten 250,00 Euro
Für jede weitere Sonder- bzw. Teileigentumseinheit je 50,00 Euro
Bis zur Höchstgebühr von 2.000,00 Euro
In den Gebühren sind bis zu 2 Mehrfertigungen der Bescheinigung enthalten.
Für jede weitere Ausfertigung: 5,00 Euro
- § 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Vertragliche Einräumung von Sondereigentum)
- § 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Formvorschriften)
- § 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums)
- § 6 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Unselbstständigkeit des Sondereigentums)
- § 7 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Grundbuchvorschriften)
- § 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Teilung durch den Eigentümer)
- § 19 Grundbuchordnung (GBO) (Bewilligungsgrundsatz)
- § 20 Grundbuchordnung (GBO) (Einigungsgrundsatz)
- § 29 Grundbuchordnung (GBO) (Form des Nachweises)
- § 34 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) (Gebührenstaffelung)
- § 42 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) (Wohnungs- und Teileigentum)
- Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GNotKG) Nummern 21201 oder 21100 und Nummer 14112