Kleineinleiterabgabe
Diese Abgabe wird für Grundstücke erhoben, die nicht direkt an eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen sind und auf denen Abwasser anfällt, für dessen Einleitung zunächst die Stadt anstelle des Einleiters nach dem Landesabwasserabgabengesetz abgabepflichtig wäre.
Hierbei handelt es sich vereinfacht ausgedrückt um solche Abwässer, die entweder aus einer nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Kleinkläranlage oder sonstigen nicht mängelfreien Abwasserbehandlungsanlagen in einen Vorfluter abfließen.
Die Höhe der Kleineinleiterabgabe beträgt 24,91 Euro pro Kalenderjahr und Person/en, die am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres im betroffenen Haushalt / auf dem betroffenen Grundstück gemeldet ist/sind.