Vorkaufsrecht
Das Vorkaufsrecht der Gemeinde bezieht sich nur auf Kaufverträge.
Ein Vorkaufsrecht steht der Gemeinde zu:
- im Geltungsbereich eines Bebauungsplans unter bestimmten Voraussetzungen
- in einem Umlegungsgebiet
- in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich
- im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung
- im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans unter bestimmtenn Voraussetzungen
- in Gebieten, die nach §§ 30, 33 oder 34 (2) BauGB vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind
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Sachbearbeiterin Liegenschaften
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Sachbearbeiter Liegenschaften
Das beurkundende Notariat fragt bei der Gemeinde schriftlich nach, ob ein Vorkaufsrechtsanspruch besteht. Erst wenn ein sog. "Negativattest" vorliegt, darf der Grunderwerb im Grundbuch vollzogen werden.