Wildschäden
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Sachbearbeiterin Forstverwaltung
- Der Anspruch auf Ersatz von Wild– oder Jagdschäden ist bei der Gemeinde (Abt. 4.4 Liegenschaften), auf deren Gemarkung das beschädigte Grundstück liegt, innerhalb der in § 34 des Bundesjagdgesetzes bestimmten Frist oder Stichtagen schriftlich oder zur Niederschrift anzumelden. (Wortlaut §34 Bundesjagdgesetz: "Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen".)
- Bei rechtzeitiger Schadensmeldung beraumt die Gemeinde unverzüglich einen Ortstermin an, bei der der Schaden ermittelt und auf eine gütliche Einigung hingewirkt werden soll. Zu dem Termin sind der Geschädigte und die nach §§29 bis 33 Bundesjagdgesetz zum Ersatz Verpflichteten (Beteiligte) mit dem Hinweis zu laden, dass auch im Falle ihres Nichterscheinens der Schaden ermittelt werden kann. Ein Wildschadenschätzer ist zu dem Termin zu laden, wenn ein Beteiligter dies beantragt, eine gütliche Einigung nicht zu erwarten ist oder besondere Gründe dies erfordern.
- Beantragt ein Beteiligter in dem Termin, dass die Höhe des Schadens erst kurz vor der Ernte ermittelt werden soll, so ist der Schaden soweit zu ermitteln, als dies möglich ist und zur endgültigen Feststellung der Schadenshöhe erforderlich ist. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Satz 1 findet keine Anwendung bei Schäden im Wald, an Alleen, an einzelstehenden Bäumen und Baumschulen
- Wird ein Schaden nicht rechtzeitig angemeldet oder liegt ein ersatzpflichtiger Wild- oder Jagdschaden offensichtlich nicht vor, weist die Gemeinde den Ersatzanspruch mit schriftlichem Bescheid zurück, wenn er trotz Belehrung aufrechterhalten wird oder aus sonstigen Gründen ein schriftlicher Bescheid gefordert wird. Der Bescheid ist dem Schadensmelder zuzustellen.
Verfahrenskosten
Kosten des Vorverfahrens im Sinne des § 32 des Landesjagdgesetzes sind die notwendigen Auslagen der Gemeinde. Hierzu gehören insbesondere die Entschädigungsleistungen des Wildschadenschätzers, die für Vorbescheide und Niederschriften entstandenen Kosten sowie die Kosten der Zustellung.