Sperrzeit - Verkürzung oder Aufhebung beantragen
Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. In dieser Zeit müssen die Gaststätten ihren Betrieb einstellen.
Beginn der Sperrzeit:
- unter der Woche: 3 Uhr
- unter der Woche in Kur- und Erholungsorten: 2 Uhr
- am Wochenende in der Nacht zum Samstag und zum Sonntag: 5 Uhr
- für Spielhallen: 24 Uhr
Allgemeines Ende der Sperrzeit ist 6 Uhr.
Hinweis: In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben. In der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 5 Uhr. Dies gilt nicht für Spielhallen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde die Sperrzeit im Einzelfall zugunsten einzelner Betriebe
- verlängern,
- befristen,
- widerruflich verkürzen oder
- aufheben.
Hinweis: Bei Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann die Behörde jederzeit Auflagen erteilen.
Die Behörde kann unter bestimmen Voraussetzungen die Sperrzeit auch durch Rechtsverordnung allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben. Diese Rechtsverordnung erlassen die Gemeinden, die Landratsämter, die Regierungspräsidien oder das Innenministerium.
Datenschutz:
Den Hinweis zur Informationspflicht nach Art. 13 Datenschutzgrundverordnung finden Sie hier zum Download.
Voraussetzungen für eine Sperrzeitverkürzung sind:
- Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses
- Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse
Ein formloser Antrag mit ausführlicher Begründung (für einzelne Anlässe wie Hochzeiten, Jubiläen, Veranstaltungen genügt die Angabe)
Die Gebühr wird nach der Dauer der Verkürzung und nach der Größe des Lokals berechnet.
- § 1 Gaststättenverordnung (GastVO) (Sachliche Zuständigkeit)
- § 9 Gaststättenverordnung (GastVO) (Allgemeine Sperrzeit)
- § 11 Gaststättenverordnung (GastVO) (Allgemeine Ausnahmen)
- § 12 Gaststättenverordnung (GastVO) (Ausnahmen für einzelne Betriebe)
- § 18 Gaststättengesetz (GaststättenG) (Sperrzeitverkürzung)